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Die Qualität der Produkte und Garantie

Die Qualität der gelieferten Waren entspricht den geltenden fachtechnischen Regeln oder den technischen Bedingungen des Herstellers.

Der Lieferant garantiert die Qualität und Zuverlässigkeit der gelieferten Waren im Laufe der 12 Monate, unter Beachtung vom Käufer der Lagerung-, Transport-, Aufstellungs- und Betriebsbedingungen, die in den Dokumenten (in der technischen Dokumentation) zusammen mit der Maschine angegeben sind.

Die Garantiefrist beginnt ab dem Liefertag von der Ware zu den Käufer.

Wenn der Käufer versteckte Mängel oder Qualitätsabweichungen der Ware herausgefunden hat, die bei der Warenannahme und Ausführung der Eingangskontolle nicht identifiziert werden konnten, soll der Käufer den Verkäufer über die erkannte Tatsache schriftlich informieren per Fax oder per Telegramm an die Lieferantadresse innerhalb 2 Arbeitstage ab der Fehlerentdeckung und weitere Verwendung der Ware auszuhören. Bei der Nichterfüllung der oben genannten Bedingungen, wird der Lieferant die Mängelrügen nicht akzeptieren. Nach Aufforderung vom Lieferant kann der Käufer mit einer schriftlichen Mitteilung die Unterlagen beilegen, die zusätzliche Information über die Warenmängel geben.

Die Reaktion des Lieferants auf die schriftliche Mitteilung kann in folgenden Formen sein:
Telefongespräche behuft der Ermittlung der Fehlerursachen und der Abgabe von Anweisungen über die Fehlerbeseitigung;
schriftliche Beratung per Fax, E-Mail;
Abfahrt vom Facharbeiter zu den Käufer.

Wenn die Mißstandsursache auf eine der oben genannten Weisen nicht abgeholfen werden kann, ist die Abfahrt der Lieferantfachleute durchgeführt. Die Abfahrtszeit ist 10 Arbeitstage ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung vom Käufer über die Unmöglichkeit, die Fehlerursache auf eine der oben genannten Weisen zu beseitigen. Der Lieferantfachmann zusammen mit den Käufervertretern führen eine Prüfung der Ware durch, die außer Betrieb ist, und fertigen die Prüfungsbescheinigung an, in der die Fehlerliste, die Fehlerursachen und die möglichen Weise ihrer Beseitigung angegeben sind.

Bei der Erkennung der Warenfehler, die durch das Käuferverschulden entstanden, wird der Käufer alle Kosten im Zusammenhang mit der Abfahrt der Fachleute tragen (Reisekosten, Aufenthaltskosten, Ernährungskosten).

Der Käufer ist für die Warenmängel verantwortlich, die wegen der Nichteinhaltung der allen Anweisungen vom Lieferant entstanden. Bei Bedarf kann der unabhängige Experte für die Anfertigung der Prüfungsbescheinigung hingezogen werden. Die Kosten für die Beteiligung eines unabhängigen Beraters soll die Partei tragen, durch deren Verschulden die Warenmängel entstanden.

Bei der Erkennung der Warenfehler, die durch das Käuferverschulden entstanden, wird die Fehlerbeseitigung zu Lasten des Käufers durchgeführt.

Beim Käuferverzicht die Prüfungsbescheinigung anzufertigen und zu unterschreiben, hat der Lieferant das Recht, eine einseitige Bescheinigung aufzusetzen.

Wenn die gelieferte Ware außer Betrieb ist, wird der Lieferant die Reparatur während der Garantiefrist durchführen unter der Bedingung, dass der Käufer alle Transportierungs-, Ausladungs-, Lagerungs-, Einstellungsbedingungen und Betriebsanweisungen der gelieferten Ware eingehalten hat, die in der Dokumentation angegeben sind.

Der Lieferant ist für die Warenfehler und Mängel, die durch das Käuferverschulden entstanden, nicht verantwortlich.

Die Garantiebedingungen gelten nicht für die Auswirkungen von äußeren Faktoren, wie zum Beispiel terroristische Handlungen, Naturkatastrophen, Brände, Hagel, Blitzschlag, Sturm, die Auswirkungen von Industrieemissionen und andere Natur- und Umweltphänomene. Beseitigung von Defekten, die auf den oben genannten Gründen entstanden, wird vom Lieferant gegen zusätzliche Gebühr durchgeführt.

 
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